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Energieausweistypen für Immobilien -- Warum gute Bewertung Teamarbeit braucht

Erstellt von Hary Stubnya | | Energie & Sanierung

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis? Ein Sachverständiger für Immobilienbewertung erklärt, wie die Zusammenarbeit mit Energieberatern und Architekten zu besseren Ergebnissen für Eigentümer führt.

Energieausweistypen für Immobilien -- Warum gute Bewertung Teamarbeit braucht

Vor einigen Wochen saß ich mit einem Eigentümer am Tisch, der sein Zweifamilienhaus aus den frühen 1970er Jahren verkaufen wollte. Er hatte einen Energieausweis dabei -- einen Verbrauchsausweis. Ordentlich gemacht, gültig, korrekte Kennwerte. Trotzdem war dieser Ausweis für seine Situation nicht der richtige. Nicht, weil irgendjemand einen Fehler gemacht hätte. Sondern weil die gesetzliche Lage einen Bedarfsausweis verlangte -- und weil dieser Bedarfsausweis ihm obendrein die deutlich bessere Grundlage für seinen Verkauf geliefert hätte.

Solche Gespräche führe ich regelmäßig. Sie zeigen, wie wichtig es ist, dass Sachverständige, Energieberater und Eigentümer an einem Strang ziehen. Denn beim Energieausweis geht es um mehr als ein Pflichtdokument. Es geht um ein Werkzeug, das -- richtig eingesetzt -- echten Mehrwert schafft.

Zwei Ausweistypen, zwei Perspektiven

Das Gebäudeenergiegesetz kennt zwei Energieausweistypen: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Beide haben ihre Berechtigung, und beide haben Grenzen.

Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Energieverbräuchen der letzten drei Jahre. Er zeigt, was wirklich verbraucht wurde -- Heizung und Warmwasser, klimabereinigt auf ein Referenzklima. Die Erstellung ist vergleichsweise unkompliziert, weil die Heizkostenabrechnungen in der Regel vorliegen. Die Kosten sind moderat.

Die Einschränkung: Der Verbrauchsausweis bildet das Nutzerverhalten ab, nicht die Gebäudesubstanz. Sparsame Bewohner erzeugen niedrige Werte -- auch wenn die Gebäudehülle dringend sanierungsbedürftig ist. Bei Leerstand fehlen die Daten ganz. Für eine fundierte Verkehrswertermittlung ist das eine echte Schwäche.

Der Bedarfsausweis geht einen anderen Weg. Er bewertet die energetischen Eigenschaften des Gebäudes selbst: Gebäudehülle, Fenster, Dach, Keller, Anlagentechnik. Das Ergebnis ist nutzerunabhängig und objektiv. Der Aufwand ist höher -- eine qualifizierte Datenerhebung, oft mit Vor-Ort-Begehung, ist nötig. Dafür liefert der Bedarfsausweis detaillierte Modernisierungsempfehlungen und bleibt auch bei Leerstand aussagekräftig.

Aus meiner Erfahrung als Sachverständiger: Wenn ich die Wahl habe, arbeite ich bevorzugt mit dem Bedarfsausweis. Er gibt mir die verlässlichere Grundlage für meine Bewertung.

Wann Pflicht, wann Wahlfreiheit?

Die Frage, welcher Ausweistyp zulässig ist, regelt das GEG in § 80 -- und hier lohnt sich ein genauer Blick.

Bedarfsausweis ist Pflicht bei:

  • Neubauten (ergibt sich aus dem Nachweis nach § 15 GEG)
  • Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, wenn der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 nicht erreicht ist (§ 80 Abs. 3 GEG)

Wahlfreiheit besteht bei:

  • Wohngebäuden mit fünf oder mehr Wohneinheiten
  • Wohngebäuden mit Bauantrag ab dem 01.11.1977
  • Wohngebäuden mit Bauantrag vor dem 01.11.1977, die das WSchV-1977-Niveau durch nachträgliche Sanierung erreicht haben
  • Nichtwohngebäuden (generell)

Ausgenommen sind Baudenkmäler und Gebäude unter 50 m² Nutzfläche (§ 79 Abs. 4 GEG).

Hier wird es in der Beratung spannend: Die Frage, ob ein Gebäude das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht, ist im Einzelfall gar nicht so leicht zu beantworten. War die nachträgliche Fassadendämmung ausreichend? Erfüllen die neuen Fenster zusammen mit der alten Dachdämmung die Anforderungen? Genau an diesem Punkt zeigt sich der Wert guter Zusammenarbeit: Ein erfahrener Energieberater kann diese Frage beantworten -- und schützt den Eigentümer davor, versehentlich einen Verbrauchsausweis erstellen zu lassen, obwohl ein Bedarfsausweis vorgeschrieben wäre.

Der Energieausweis in der Verkehrswertermittlung

Für Sachverständige hat der Energieausweis eine ganz handfeste Bedeutung. Die ImmoWertV 2021 benennt in § 2 Abs. 3 Nr. 10 d) die energetischen Eigenschaften ausdrücklich als wertbeeinflussendes Grundstücksmerkmal bebauter Grundstücke.

Was bedeutet das in der Praxis? Der Energieausweis fließt in das Gutachten ein. Der Sachverständige prüft den vorhandenen Ausweis, ordnet die Energieeffizienzklasse ein und bewertet, ob die energetischen Eigenschaften dem marktüblichen Zustand entsprechen oder ob Abweichungen als besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale zu berücksichtigen sind.

Die Marktdaten sprechen eine deutliche Sprache:

EnergieeffizienzklasseWerteinfluss (Tendenz)
A+ / AWertsteigernd -- Neubau-/Passivhausniveau
B / CNeutral bis leicht positiv
DCa. 20--30 % Wertminderung gegenüber A/B
ECa. 25--35 % Wertminderung
F -- HCa. 30--40 % Wertminderung

Diese Orientierungswerte stammen aus Marktbeobachtungen. Der tatsächliche Einfluss hängt von Lage, Objekt und Nachfrage ab -- aber die Tendenz ist klar: Energieeffizienz ist längst ein Preiskriterium.

Dazu kommt ein weiterer Faktor, den viele noch nicht auf dem Schirm haben: die CO2-Abgabe. Bei vermieteten Objekten fließen die CO2-Kosten nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz anteilig in die Bewirtschaftungskosten ein. Die HypZert-Fachgruppe Energie und Umwelt hat hierfür einen konkreten Berechnungsansatz entwickelt. Bei einem Mehrfamilienhaus mit Erdgasheizung und einem Endenergieverbrauch von 190 kWh/(m²·a) entstehen rein rechnerisch rund 2,11 Euro/(m²·a) an CO2-Kosten -- Tendenz steigend. Diese Kosten mindern den Reinertrag und damit den Ertragswert.

Für Sachverständige heißt das: Ohne fundierte Energiedaten fehlt ein wichtiger Baustein im Gutachten. Der Bedarfsausweis liefert hier die belastbarere Grundlage als der Verbrauchsausweis.

Warum die besten Ergebnisse im Team entstehen

Was mich in meiner Arbeit immer wieder bestätigt: Die wirklich guten Ergebnisse entstehen nicht, wenn jeder Fachmann isoliert arbeitet. Sie entstehen, wenn der Sachverständige, der Energieberater, der Architekt und bei steuerlichen Fragen der Steuerberater miteinander sprechen.

Ein konkretes Beispiel: Ein Eigentümer plant, sein Mehrfamilienhaus vor dem Verkauf energetisch aufzuwerten. Der Energieberater erstellt den Bedarfsausweis und entwickelt einen individuellen Sanierungsfahrplan. Der Architekt bewertet die bautechnische Umsetzbarkeit. Ich als Sachverständiger kann auf dieser Grundlage den Verkehrswert vor und nach der Sanierung darstellen -- und der Eigentümer sieht schwarz auf weiß, ob sich die Investition rechnet. Der Steuerberater prüft parallel, ob § 35c EStG (Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei selbstgenutztem Eigentum) oder erhöhte Absetzungsmöglichkeiten bei Vermietung greifen.

Das ist keine Theorie. Das ist der Alltag, wenn Fachleute gut zusammenarbeiten. Und das Ergebnis ist jedes Mal dasselbe: Der Eigentümer trifft eine fundierte Entscheidung, weil er alle relevanten Perspektiven kennt.

Was sich 2026 ändert -- der Blick nach vorn

Die überarbeitete EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD 2024/1275) muss bis zum 29.05.2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Richtung ist klar: Energieausweise sollen europaweit auf einer einheitlichen A-G-Skala basieren, und der bedarfsbasierte Ansatz wird zum Standard.

Für unsere Arbeit bedeutet das: Die Bedeutung des Bedarfsausweises wird weiter zunehmen. Renovierungspässe als Stufenpläne für die Gebäudesanierung kommen hinzu. Und der digitale Gebäudepass wird den Energieausweis in einen größeren Zusammenhang stellen.

Wer heute schon mit Bedarfsausweisen und guter fachlicher Vernetzung arbeitet, ist für diese Entwicklung bestens aufgestellt.

Anlässe für den Energieausweis -- ein Überblick für die Praxis

Abschließend noch einmal kompakt: Wann wird ein Energieausweis gebraucht?

AnlassPflicht?
VerkaufJa -- Vorlage spätestens bei Besichtigung, Übergabe an Käufer
Vermietung / VerpachtungJa -- Vorlage spätestens bei Besichtigung, Übergabe an Mieter
NeubauJa -- im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
Aushang (öffentliche Gebäude >250 m²)Ja -- bei behördlicher Nutzung mit Publikumsverkehr
Größere RenovierungEmpfohlen -- insbesondere für Fördermittelanträge
Eigennutzung ohne TransaktionNein -- kein gesetzlicher Zwang

Bei Verstößen gegen die Energieausweis-Pflichten drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro nach § 108 GEG. Das gilt für fehlende Ausweise ebenso wie für fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.


Nächster Schritt: Fachkundige Begleitung

Als Sachverständiger für Immobilienbewertung analysiere ich die energetischen Eigenschaften Ihrer Immobilie im Rahmen der Verkehrswertermittlung und ordne sie marktgerecht ein. Für die Erstellung des Energieausweises selbst -- insbesondere des Bedarfsausweises -- und für die energetische Sanierungsberatung braucht es spezialisierte Energieberater und bei baulichen Maßnahmen erfahrene Architekten.

Als Mitglied der HSG -- High Specialised Group -- arbeiten wir mit spezialisierten Energieberatern und Architekten in der Metropolregion Nürnberg zusammen. Keine anonyme Vermittlung, sondern persönliche Empfehlung an Kollegen, für deren Arbeit wir einstehen. Sprechen Sie uns an.

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